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Leinenpflicht in Bayern und Baden-Württemberg

Eine wichtige Zeit für unser Wild und somit auch eine wichtige Zeit für uns Hundehalter!


Immer wieder kommen einem verschiedene Aussagen über “Leinenzwang” und “ein Hund muss auch frei laufen dürfen” entgegen.


Die Brut- und Setzzeit ist daher heiß umstritten, denn wer kennt die Aussagen nicht “mein Hund erwischt doch eh kein Reh”.

Darum geht es jedoch auch gar nicht, denn das Problem liegt oft nicht im Töten eines Tieres, sondern beginnt weit früher. Die möglichen Risiken für Wildtiere sind vielfältig.

Es reicht zum Beispiel auch schon, wenn ein Hund ein Junges nur berührt. Durch den fremden Geruch können erwachsene Tiere irritiert sein und den Nachwuchs auch verstoßen. Auch das einfache vertreiben von Vögeln kann zur Auskühlung deren Eiern führen, wenn sie nicht vorher schon von anderen Tieren ein gefundenes Fressen wurden.



Doch was gilt denn nun?

Fakt ist, die eine richtige Antwort für ganz Deutschland gibt es nicht!

Wie es sich aber im Süden zusammensetzt habe ich euch zusammengefasst:


Bayern

  • Es gibt keine generelle Regelung zur Leinenpflicht

  • Es gelten die Sonderregeln der einzelnen Gemeinden

  • In Jagdrevieren gilt generell, dass Hunde nicht unbeaufsichtigt sein dürfen! Hier könnte ein Missachten mit einer bis zu fünfstelligen Geldbuße bestraft werden. Sollte ein Jäger einen Hund beim Jagen/Hetzen erwischen, darf dieser den Hund erschießen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern gilt hier nicht die Regelung, dass der Jäger bevor er schießt, anderweitig versuchen muss das Tier einzufangen


Baden-Württemberg

  • Es gibt keine generelle Regelung zur Leinenpflicht mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen sowie Wassertretanlagen.

  • Es gibt Sonderregelungen je nach Gemeinde

  • In Jagdrevieren sollte hier besser eine Leine getragen werden! Ein Jäger darf hier laut Jagdrecht auf einen freilaufenden Hund schießen. Diese Erlaubnis gilt generell nur unter der Voraussetzung, dass der freilaufende Hund nicht unter direkter Einwirkung seines Halters steht, darauf anlegen sollte man es allerdings besser nicht.


Man sollte sich also nochmals eins merken:


Wer einen Hund im Jagdrevier unbeaufsichtigt laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG)

Der Jagdschutzberechtigte ist befugt wildernde Katzen und Hunde abzuschießen (Art. 42 Abs. 1 BayJG)


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